Vereinbarung einer geringeren Abfindungshöhe bei Ausscheiden eines Gesellschafters -Mitarbeiterbeteiligungsmodell

von Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger

Einen sehr beachtliche Entscheidung hat der BGH am 15.3.2010 getroffen.
(BGH, Beschl. v. 15.3.2010 – II ZR 4/09)

Die Gesellschafter einer GmbH können im Wege einer schuldrechtlichen Nebenabrede im Interesse der Gesellschaft abweichend von einer Satzungsbestimmung eine geringere Abfindungshöhe für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbaren.

In diesem Fall kann die Gesellschaft diese Abrede gemäß § 328 BGB einem Gesellschafter entgegenhalten, der trotz seiner schuldrechtlichen Bindung aus der von ihm mit getroffenen Nebenabrede auf die in der Satzung festgelegte höhere Abfindung klagt.

Im Einzelnen:

Die beklagte Gesellschaft hatte unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 der Satzung und unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Gesellschafterstellung mit dem Status als leitender Mitarbeiter (Geschäftsführer und Prokuristen) verknüpft, die Beklagte mithin als “Mitarbeiterbeteiligungsmodell” organisiert war. Dabei sei die Abfindungshöhe für den als Gesellschafter ausscheidenden Mitarbeiter maßgeblich für den Preis gewesen, den der zukünftige leitende Mitarbeiter/Gesellschafter zu zahlen habe. Der Gesellschafterbeschluss vom 11. September 2002 habe deshalb bezweckt, dass der Geschäftsanteil für neu eintretende Mitarbeitergesellschafter erschwinglich bleibe. Dies habe nur durch eine Begrenzung der Abfindungshöhe erreicht werden können, eine am Verkehrswert orientierte Abfindung hätte zum Scheitern des mit dem Gesellschaftsvertrag verfolgten Zwecks geführt und die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Es sei der Kläger selbst in seiner Eigenschaft als Gesellschaftergeschäftsführer gewesen, der zur Erreichung dieses Ziels ein Konzept ausgearbeitet, den die Abfindung begrenzenden Gesellschafterbeschluss entworfen, den Gesellschaftern vorge-schlagen, zur Abstimmung gestellt und einen Konsens aller Gesellschafter her-beigeführt habe. Der Kläger habe weiter in der Folgezeit gegenüber ausscheidenden und nachrückenden Gesellschaftern vertreten, die Ausscheidenden hätten ihre Anteile an die Nachrücker entsprechend dem Beschluss vom 11. Sep-tember 2002 zum Faktor von 1,0 zu veräußern. Ferner sei die notarielle Beur-kundung des Beschlusses im Wesentlichen aufgrund des Verhaltens des Klä-gers unterblieben, der erklärt habe, da sich alle Gesellschafter einig seien, kön-ne davon ausgegangen werden, dass sich nicht nur die betroffenen Gesell-schafter, sondern auch die Erben der verstorbenen Gesellschafter an einen einstimmig gefassten und schriftlich fixierten Beschluss halten würden. Die Gesellschafter hätten sodann im Vertrauen auf diese Aussage des Klägers den Be-schluss einstimmig gefasst. Die Gesellschafter seien dabei davon überzeugt gewesen, dass der Beschluss auch ohne die “Förmelei” einer Beurkundung bzw. Handelsregistereintragung bindend sein würde. In diesem Glauben seien sie vom Kläger ausdrücklich bestärkt worden.

Es ist anerkannt, dass Gesellschafter Rechtsverhältnisse in oder zu der Gesellschaft auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags durch schuldrechtliche Nebenabreden regeln können, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. Ein Formerfordernis besteht insoweit grundsätzlich nicht. Auch das Auseinanderfallen von GmbH-Vertrag und schuldrechtlicher Nebenabrede ist für die Wirksamkeit der jeweiligen Vereinbarung grundsätzlich ohne Belang .

Allerdings bindet die in Abweichung zur Satzungsbestimmung getroffene schuldrechtliche Vereinbarung über die Regelung der Abfindungsberechnung grundsätzlich nur die Vertragsparteien, hier also den Kläger im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern.

Markenverletzung durch Angaben auf der Homepage

von Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass eine Angabe einer markenverletzenden Bezeichnung in einer bestimmten Zeile auf der Homepage eine Markenverletzung sein kann.

Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) ver-wechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – I ZR 51/08 – OLG München
LG München I

Attachment BGH_Urteil_Markenverletzung_durch_Angabe_auf_Homepage.pdf

Der Europäischer Gerichtshof kippt den Verfall von Urlaubsansprüchen

von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz

Der klagende Arbeitnehmer war nach langjähriger Tätigkeit schwer erkrankt und daher von September 2004 bis September 2005 durchgehend arbeitsunfähig krank.

Er verlangte daraufhin Urlaubsabgeltung für 2004 und 2005 in Höhe von etwa 14.000 EUR für nicht genommenen Urlaub nach dem BurlG.

Das LAG Düsseldorf hat das Verfahren dem EuGH vorgelegt und die Frage gestellt, ob der Verfall von Urlaubsansprüchen eines Arbeitnehmers, der aufgrund von lang andauernder Krankheit seinen Jahresurlaub nicht nehmen konnte, als Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung europarechtswidrig sei.

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verpflichtet die EU-Staaten dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen erhält. Dieser Mindesturlaub ist jedoch nur „nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung“ sicherzustellen, „die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen“ sind. Damit bleibt den Mitgliedsstaaten ein gewisser Spielraum.

Das deutsche Urlaubsrecht sieht vor, dass der Jahresurlaub spätestens zum 31. Dezember zu nehmen ist. Eine Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr ist nur vorgesehen, wenn der Urlaub wegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe nicht genommen wurde (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). In diesem Fall tritt allerdings endgültig ein ersatzloser Verfall des aus dem Vorjahr übertragenen Urlaubs zum 31. März ein.

Dies führt dazu, dass der nicht genommene Urlaub länger erkrankter Arbeitnehmer zwar nicht schon zum Jahresende verfällt (da ja ein Übertragungsgrund in der Person des Arbeitnehmers bzw. in seiner Krankheit vorliegt), dann aber – bei weiterer Krankheit – am 31. März des Folgejahres. Dieser Verfall wirkt sich auch auf den aus § 7 Abs. 4 BUrlG folgenden Urlaubsabgeltungsanspruch aus: Auch dieser besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Urlaub in Natur noch bestanden hat.

Nach Ansicht des Gerichtshofs verstößt es gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nach deutschem Recht verfällt, wenn er krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht antreten kann.

Dies gelte unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während des gesamten vom Staat festgelegten Bezugszeitraums oder nur zum Teil krank gewesen sei. Ist ein Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und über den Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben, habe er zu keiner Zeit die Möglichkeit gehabt, bezahlten Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen.

Das gleiche müsse gelten, wenn der Arbeitnehmer nur während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet habe, bevor er krankgeschrieben worden sei. Denn jeder Arbeitnehmer, der wegen einer langen Krankheit nicht in den Genuss einer Zeit bezahlten Jahresurlaubs gekommen sei, befinde sich unabhängig davon, ob er teilweise gearbeitet habe oder nicht, in der selben Situation, da für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, dass er arbeitsunfähig werden würde.

Sollte der Arbeitnehmer den Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen können, so steht ihm auch in diesen Fallen nach der Auffassung des EuGH ein Zahlungsanspruch zu.
§ 7 Abs. 3 BUrlG, jedenfalls aber seine Handhabung durch die Rechtsprechung verstößt damit teilweise gegen europäisches Recht.

Nicht zu beanstanden ist dabei allerdings § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, wonach bis zum Jahresende nicht genommener Urlaub nur dann auf das nächste Jahr übertragen wird, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen dringender betrieblicher oder in seiner Person liegender Gründe (also vor allem Krankheit) nicht nehmen konnte. Hierbei handelt es sich um eine vom EuGH ausdrücklich für zulässig erklärte Modalität, weil es der Arbeitnehmer selber in der Hand hat, seinen Anspruch auf Urlaub in das nächste Jahr hinüber zu retten.

Europarechtswidrig ist jedoch die Bestimmung in § 7 Abs. 3 Satz. 3 BUrlG. Danach muss auch bei krankheitsbedingter Urlaubsübertragung der übertragene Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. In diesem Fall nämlich verfällt der Resturlaub aus krankheitsbedingten Gründen, d.h. ohne dass der Arbeitnehmer hierauf Einfluss nehmen kann. Dem stehen die Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG entgegen.

Aufgrund dessen kann ein länger erkrankter Arbeitnehmer die Abgeltung seines – möglicherweise aus mehreren Jahren stammenden bzw. jahrelang nicht genommenen – Resturlaubs verlangen.

Das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RUG

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Am 17.8.2009 ist das „Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ veröffentlicht worden. Es tritt im wesentlichen am 1.3.2010 in Kraft.

Wichtig für jeden Betreiber einer BImSchG-Anlage ist, daß er nun verpflichtet werden kann anzuzeigen, wenn er einen einmal im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungsweg für Abfälle wechseln will (vgl. Formular 9.2 des BImSchG-Antrages).

Die Verschärfung der Regelung, daß bei Abfallentsorgungsanlagen Sicherheitsleistungen auferlegt werden können, zu einer „Soll-Vorschrift“ beendet eine lange Diskussion (§ 12 Abs. 1 und § 17 Abs. 4a BImSchG).

Das RUG ist eine Folge aus dem Scheitern des Projekts Umweltgesetzbuch Anfang 09. Der Titel Rechtsbereinigung weist darauf hin, daß zehn (überholte) Gesetze und Verordnungen vollständig und einzelne Vorschriften in weiteren Gesetzen aufgehoben werden sowie Klarstellungen erfolgen. Auch das UVPG erfährt (wieder einmal) zahlreiche Änderungen.

Durchführungsverordnung zum BattG

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Druckfrisch, vom 12.11.2009, ist die Durchführungsverordnung zu dem Batteriegesetz (BattGDV). Sie gilt wie das BattG ab 1.12.2009.
Die Durchführungsverordnung regelt im wesentlichen den Inhalt der Anzeige eines Herstellers an das UBA.
Außerdem werden Anforderungen an die Behandlung formuliert. So werden für die Behandlung und (auch vorübergehende) Lagerung von Altbatterien in Behandlungsanlagen undurchlässige Oberflächen und wetterbeständige Abdeckung oder Behälter verlangt.
Schließlich gibt die BattGDV Quoten für die stoffliche Verwertung vor. Bis zum 26.9.2011 müssen, bezogen auf die durchschnitttliche Masse, erreicht werden
65% von Blei-Säure-Altbatterien,
75% von Nickel-Cadmium- und
50% von sonstigen Altbatterien.

Neues Batteriegesetz

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Am 1.12.2009 tritt das „Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren“ vom 25.6.2009 in Kraft, und damit das neue Batteriegesetz. Letzteres löst die bisherige Batterieverordnung ab.
Eine wichtige Neuerung ist die Registrierung aller Unternehmen, die in Deutschland Batterien erstmals in Verkehr bringen (also auch Importeure). Diese Anzeige beim Umweltbundesamt muß für aktuell tätige Unternehmen bis zum 28.2.2010 erfolgen.
Nach dem Quecksilberverbot wird nun auch ein Cadmiumverbot eingeführt. Die Pflicht zur Kennzeichnung mit dem Symbol „durchgestrichene Tonne“ u.a. wird auf alle Batterien ausgedehnt.
Bei der Rücknahme- und Entsorgungspflichten der Hersteller wird die Kontinuität zur Batterieverordnung gewahrt. Aber es gelten neue verbindliche Rücknahmequoten: bis 2012 sind 35% und bis 2016 sind 45% zu erreichen.
Diese Rücknahmepflichten gelten jetzt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Elektroaltgeräten und von Altfahrzeugen anfallen.
Abweichend zur BattV sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zukünftig nicht mehr zur Sammlung von Altbatterien verpflichtet.